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Informationen zum ehemaligen § 32 WpHG ersetzt am 1.11.07 durch Regelungen im neuen § 31 WpHG |
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Der § 32 WpHG wurde durch das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz mit Wirkung vom 01.11.2007 gestrichen und durch Regelungen im neuen § 31 WpHG ersetzt, siehe
http://www.jura.uni-augsburg.de/prof/moellers/materialien/materialdateien/ Der alte § 32 WpHG lautete u.a. „§ 32 Besondere Verhaltensregeln(1) Einem
Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen
ist es verboten,
http://www.jura.uni-augsburg.de/prof/moellers/materialien/materialdateien/040_deutsche_gesetzgebungsgeschichte/ „Die Regelungen des § 32 bisheriger Fassung entfallen, da sie in den neuen Bestimmungen zur Umsetzung der Finanzmarktrichtlinie fast vollständig enthalten sind. Die in § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 WpHG a.F. enthaltenen Verbote der Anlageempfehlungen durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die nicht mit den Interessen des Kunden übereinstimmen, ergeben sich zum Beispiel zukünftig unmittelbar aus der Grundregel nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, der zufolge Wertpapierdienstleistungen und damit auch die Anlageberatung im bestmöglichen Interesse der Kunden zu erbringen sind. Da ein Anlageberater nach § 31 Abs. 4 nur für den Kunden generell geeignete Geschäfte in Finanzinstrumenten empfehlen darf, kann auch dieses Gebot bei interessewidrigen Anlageempfehlungen verletzt sein. …..“
Der neue § 31 WpHG
lautet auszugsweise (siehe
http://www.buzer.de/gesetz/1262/al7638-8893.htm oder
http://www.jura.uni-augsburg.de/prof/moellers/materialien/materialdateien/ § 31 Allgemeine Verhaltensregeln (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist verpflichtet, 1. Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse seiner Kunden zu erbringen, ….. (4) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung erbringt, muss von den Kunden alle Informationen einholen über Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen, über die Anlageziele der Kunden und über ihre finanziellen Verhältnisse, die erforderlich sind, um den Kunden ein für sie geeignetes Finanzinstrument oder eine für sie geeignete Wertpapierdienstleistung empfehlen zu können. Die Geeignetheit beurteilt sich danach, ob das konkrete Geschäft, das dem Kunden empfohlen wird, oder die konkrete Wertpapierdienstleistung im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung den Anlagezielen des betreffenden Kunden entspricht, die hieraus erwachsenden Anlagerisiken für den Kunden seinen Anlagezielen entsprechend finanziell tragbar sind und der Kunde mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen die hieraus erwachsenden Anlagerisiken verstehen kann. Erlangt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die erforderlichen Informationen nicht, darf es im Zusammenhang mit einer Anlageberatung kein Finanzinstrument empfehlen oder im Zusammenhang mit einer Finanzportfolioverwaltung keine Empfehlung abgeben. ……“
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